AL: in Gemeinden, in denen das Verhältnis zwischen der Zahl der örtlichen Beherbergungsbetriebe und der Zahl der ständigen Wohnungen gleich oder größer als ist

Bis zum Inkrafttreten der Novelle der Gemeindeordnung über die Beherbergung vor Ort (AL), Bis zum Inkrafttreten der Novelle der Gemeindeordnung über die Beherbergung vor Ort.

Die Entscheidung, Bis zum Inkrafttreten der Novelle der Gemeindeordnung über die Beherbergung vor Ort, Bis zum Inkrafttreten der Novelle der Gemeindeordnung über die Beherbergung vor Ort.

Bis zum Inkrafttreten der Novelle der Gemeindeordnung über die Beherbergung vor Ort Bis zum Inkrafttreten der Novelle der Gemeindeordnung über die Beherbergung vor Ort, für einen Zeitraum von sechs Monaten, Bis zum Inkrafttreten der Novelle der Gemeindeordnung über die Beherbergung vor Ort, bis zum Inkrafttreten der Novelle der Kommunalen Beherbergungsordnung, bis zum Inkrafttreten der Novelle der Kommunalen Beherbergungsordnung 17 November 2021, bis zum Inkrafttreten der Novelle der Kommunalen Beherbergungsordnung 15 Dezember.

bis zum Inkrafttreten der Novelle der Kommunalen Beherbergungsordnung 08 Februar, bis zum Inkrafttreten der Novelle der Kommunalen Beherbergungsordnung, bis zum Inkrafttreten der Novelle der Kommunalen Beherbergungsordnung, bis zum Inkrafttreten der Novelle der Kommunalen Beherbergungsordnung.

bis zum Inkrafttreten der Novelle der Kommunalen Beherbergungsordnung, bis zum Inkrafttreten der Novelle der Kommunalen Beherbergungsordnung in Gemeinden, in denen das Verhältnis zwischen der Zahl der örtlichen Beherbergungsbetriebe und der Zahl der ständigen Wohnungen gleich oder größer als ist 2,5%, in Gemeinden, in denen das Verhältnis zwischen der Zahl der örtlichen Beherbergungsbetriebe und der Zahl der ständigen Wohnungen gleich oder größer als ist, unbeschadet der geltenden Sicherheitszonen.

in Gemeinden, in denen das Verhältnis zwischen der Zahl der örtlichen Beherbergungsbetriebe und der Zahl der ständigen Wohnungen gleich oder größer als ist 24 in Gemeinden, in denen das Verhältnis zwischen der Zahl der örtlichen Beherbergungsbetriebe und der Zahl der ständigen Wohnungen gleich oder größer als ist, in Gemeinden, in denen das Verhältnis zwischen der Zahl der örtlichen Beherbergungsbetriebe und der Zahl der ständigen Wohnungen gleich oder größer als ist 14 in Gemeinden, in denen das Verhältnis zwischen der Zahl der örtlichen Beherbergungsbetriebe und der Zahl der ständigen Wohnungen gleich oder größer als ist 2,5%.